In der Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
In der Erkenntnis, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
In der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,Im Hinblick darauf, daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen
und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist,
für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte
einzutreten, Vereinbaren folgende Artikel:
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Falle darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für
die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich
sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen
die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses
Recht zu achten.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
a) dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der in seinen in diesem
Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat,
eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen
begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
b) dafür Sorge zu tragen, daß jeder, der eine solche Beschwerde
erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan
oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige
Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen, daß die zuständigen Stellen
Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau
bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und
politischen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
(1) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation
bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten
Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang,
den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, daß
diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
(2)Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6,
7, 8 (Absätze 1 und 2), 11, 15, 16 und 18 nicht außer Kraft gesetzt
werden.
(3) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer
Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen,
welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe
ihn dazu veranlaßt haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung
der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, daß
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende
Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen,
hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen
oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte
dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt
werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringeren
Ausmaße anerkenne.
(2 In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist,
darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen
verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die
den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf
nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen
Urteils vollstreckt werden.
(3)Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes,
so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner
Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen
haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung
der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe
kann in allen Fällen gewährt werden.
(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen
unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren
Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die
Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder
zu verhindern.
Artikel 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige
Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Artikel 8
(1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel
in allen ihren Formen sind verboten.
(2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
3) a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, daß er in Staaten, in
denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug
geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht ausschließt;
c) als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
i) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung,
die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen
Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug
bedingt entlassen worden ist;
ii) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
iii) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
iv) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten
gehört.
Artikel 9
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand
darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen
und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf. Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, daß Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, daß für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten
worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
Artikel 10
(1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und
mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
(2) a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen
Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln,
wie es ihrer Stellung alsNichtverurteilte entspricht;
b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat
so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
(3) Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein,
die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung
hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und
ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage
ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Artikel 12
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates
aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei
zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein
eigenes Land einzureisen.
Artikel 13
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates
aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen
Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe
der nationalen Sicherheit entgegenstellen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine
Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch
die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde
besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
(1)Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf,
daß über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges,
unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger
Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit,
der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit
in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens
der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts
unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit
des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde,
können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines
Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder
Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen
jugendlicher dem entgegenstellen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die
Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher
Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen
Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b) er muß hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen',
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen
oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen,
die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft
fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits
nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Artikel 15
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer. Begehung nach inländischem oder nach internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt
der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe
eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer
Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer
Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen
strafbar war.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 17
(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in
sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt
werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe
oder Beeinträchtigungen.
Artikel 18
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfaßt die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung
eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung
und Unterricht zu bekunden.
(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und
sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen.
Artikel 19
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen
Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten,
gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich
sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 20
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen
Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt
wird, wird durch Gesetz verboten.
Artikel 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung dieses
Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen
unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der
nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung
(ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 22
(1) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen
sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten
des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über
die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien
des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Artikel 23
(1) Die Familie ist die natürliche Keimzelle der Gesellschaft und
hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen,
daß die Ehegatten gleicht Rechte und Pflichten bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen
Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
Artikel 24
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft,
des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen
durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung
als Minderjähriger erfordert.
(2) Jedes Kind muß unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Artikel 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied
nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar
oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen
Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
Artikel 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede
Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung,
wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache,
der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder
sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status,
gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
Artikel 27
Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf
Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam
mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,
ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen
Sprache zu bedienen.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen
Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
Artikel 29
(1) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer
Liste von Personen gewählt, die die in Artikel 28 vorgeschriebenen Anforderungen
erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.
(3) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.
Artikel 30
(1)Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Paktes statt.
(2) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuß - außer bei einer Wahl zur Besetzung eines gemäß Artikel 34 für frei geworden erklärten Sitzes - fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuß innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.
(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder Wahl.
(4) Die Wahl der Ausschußmitglieder findet in einer vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation einberufenen Versammlung
der Vertragsstaaten statt. In dieser Versammlung, die beschlußfähig
ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen
Kandidaten als in den Ausschuß gewählt, die die höchste Stimmenzahl
und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben
Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische
Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen
sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
Artikel 32
(1) Die Ausschußmitglieder werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit
von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch
nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser
neun Mitglieder vorn Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten Versammlung
durch das Los bestimmt.
(2) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die vorstehenden
Artikel dieses Teils des Paktes. (2) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines Ausschußmitglieds
unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der den
Sitz vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des Rücktritts an für
frei geworden erklärt. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine alphabetische
Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und übermittelt sie
den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur Besetzung des frei gewordenen
Sitzes entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieses Teils des Paktes
statt.
(3) Die Amtszeit eines Ausschußmitglieds, das auf einen nach Artikel
33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert
bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuß nach
Maßgabe des genannten Artikels frei geworden ist. (2) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuß zu den in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. (2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter
anderem folgende Bestimmungen enthalten muß: a) Der Ausschuß
ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig .
b) Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses. (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung
mit dem Ausschuß den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Teile der Betriebe zuleiten.
(4) Der Ausschuß prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten
Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte sowie
ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuß kann diese
Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den Vertragsstaaten empfangenen
Berichte auch dem Wirtschafts- und Sozialrat zuleiten.
(5) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuß Stellungnahmen
zu den nach Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln. b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten
Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache
dem Ausschuß zu unterbreiten, indem er diesem und dein anderen Staat eine
entsprechende Mitteilung macht.
c) Der Ausschuß befaßt sich mit einer ihm unterbreiteten
Sache erst darin, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß alle
in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in
Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren
bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
d) Der Ausschuß berät über Mitteilungen auf Grund dieses
Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt
der Ausschuß den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung,
um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Achtung der in
diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuß kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter
Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen
Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben
das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich
Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuß verhandelt wird.
h) Der Ausschuß legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang
der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor: ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e nicht zustandegekommen
ist, beschränkt der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung
des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über
die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsparteien sind dem
Bericht beizufügen. b) Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der
beteiligten Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten
Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige
oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuß
aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine Einigung erzielt
worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen Eigenschaft
tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten Vertragsstaaten,
eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates sein, der eine Erklärung
gemäß Artikel 41 nicht abgegeben hat.
(3) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten
Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt. Sie können
jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den die Kommission
im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den beteiligten
Vertragsstaaten bestimmt.
(5) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund
dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.
(6) Die dem Ausschuß zugegangenen und von ihm zusammengestellten
Angaben sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission kann
die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben ersuchen.
(7) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft
hat, keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit
befaßt worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur
Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor: b) wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten
Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die Kommission
ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten
Regelung;
c) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe b nicht erzielt worden
ist, nimmt die Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen für
den Streit zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachfragen sowie
ihre Ansichten über Möglichkeiten einer gütlichen Regelung auf.
Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen der beteiligten
Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen Stellungnahmen;
d) wenn der Bericht der Kommission gemäß Buchstabe c vorgelegt
wird, teilen die beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem Inhalt
des Kornmissionsberichts einverstanden sind. (9) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermaßen alle
Ausgaben der Kommissionsmitglieder auf der Grundlage von Voranschlägen,
die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
(10) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt, erforderlichenfalls
für die Ausgaben der Kommissionsmitglieder aufzukommen, bevor die beteiligten
Vertragsstaaten sie nach Absatz 9 erstattet haben. (2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat
zum Beitritt auf
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde. (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft. (2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten
nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen
worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten
weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen
Änderungen gelten. b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51. (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt
allen in Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
Artikel 33
(1) Nimmt ein Ausschußmitglied nach einstimmiger Feststellung der
anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender
Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende des Ausschusses dies dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der daraufhin den Sitz des
betreffenden Mitglieds für frei geworden erklärt.
Artikel 34
(1) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt
und läuft die Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von
sechs Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von zwei
Monaten nach Maßgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des frei
gewordenen Sitzes vorschlagen können.
Artikel 35
Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen aus Mitteln der Vereinten Nationen Bezüge, wobei
die Einzelheiten von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt werden.
Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das
Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen
Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Artikel 37
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste
Sitzung des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.
Jedes Ausschußmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher
Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, daß es sein Amt unparteiisch
und gewissenhaft ausüben werde.
Artikel 39
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
Artikel 40
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Maßnahmen,
die sie zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen haben,
und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen, und zwar
a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den
betreffenden Vertragsstaat,
(2)Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
übermitteln, der sie dem Ausschuß zur Prüfung zuleitet. In den
Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen,
die die Durchführung dieses Paktes behindern.
Artikel 41
(1) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit erklären,
daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer
Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen
auf Grund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft
werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich
selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt
hat. Der Ausschuß darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat
betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen,
die auf Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
a)Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß ein anderer Vertragsstaat
die Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen
Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die
Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung
oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich
und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten,
anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren
und Rechtsbehelfe enthalten soll.
i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e zustandegekommen ist, beschränkt
der Ausschuß seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts
und der erzielten Regelung;
In jedem Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten
Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden
von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt,
der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung
kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht
die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels
bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über
die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine
weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, daß
der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Artikel 42
(1) a) Wird eine nach Artikel 41 dem Ausschuß unterbreitete
Sache nicht zur Zufriedenheit der beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann
der Ausschuß mit vorheriger Zustimmung der beteiligten Vertragsstaaten
eine ad hoc-Vergleichskommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet)
einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten Vertragsstaaten ihre guten
Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage der Achtung dieses Paktes eine
gütliche Regelung der Sache herbeizuführen.
a) Wenn die Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf
Monaten abschließen kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze
Darstellung des Standes ihrer Prüfung;
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41 vorgesehenen
Aufgaben des Ausschusses unberührt.
Artikel 43
Die Mitglieder des Ausschusses und der ad hoc-Vergleichskommissionen, die nach
Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen,
Vorrechte und Befreiungen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen für die
im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen
sind.
Artikel 44
Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet
der Verfahren anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch oder auf
Grund der Satzungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen
vorgeschrieben sind und hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung
mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen
Übereinkünften andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.
Artikel 45
Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dein
Wege über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über
seine Tätigkeit vor.
Artikel 46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen
der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen
beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der
Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt,
behandelten Fragen geregelt sind.
Artikel 47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern
innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer
natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Artikel 48
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen,
für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten
der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat,
den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei
dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 49
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen in Kraft.
Artikel 50
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme
für alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 51
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen
und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen.
Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge
befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter
der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von
der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten
angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung
vorzulegen.
Artikel 52
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet
der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels
bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel
48;
Artikel 53
(1)Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird
im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.